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Degerloch hilft e.V.

Degerloch hilft e.V. - Aktiv für Jung und Alt


Satzung


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Degerloch hilft". Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart einzutragen, nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in 70597 Stuttgart-Degerloch. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins, der vorwiegend als Spendensammelverein auftritt, ist die ideelle und finanzielle Förderung der Jugend- und Altenarbeit von gemeinnützigen, sozialen und kirchlichen Einrichtungen und Vereinen in Degerloch. Der Satzungs-zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Spendengeldern aus Aktionen und Veranstaltungen des Vereins "Degerloch hilft". Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 3 Vergütungen

Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung(en) des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 genannten Körperschaft(en) des öffentlichen Rechtes verwendet.

§ 5 Beiträge

Die Gründungsmitglieder des Vereins schulden ihm aus Anlass der Gründung keine Beiträge. Der Verein "Degerloch hilft" wird nach Maßgabe künftiger Beschlüsse der Vorstandsversammlung über die satzungsmäßigen Aktivitäten entscheiden und deren Finanzierung besorgen. Aufzunehmende Fördermitglieder haben einen Beitrag zu entrichten, den der Vorstand festlegt.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei, maximal acht gleichberechtigten Mitgliedern, die die Obliegenheiten des Vereins gemeinschaftlich führen. Der Verein wird gerichtlich und im Außenverhältnis durch je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte gemeinschaftlich und ehrenamtlich und gibt sich eine Geschäftsordnung. Jährlich finden zwei bis drei Vorstandssitzungen statt.

§ 7 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag erworben, über dessen Annahme der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit drei Viertel Mehrheit bei einer Anwesenheit von drei Vierteln des Vorstandes.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet eimal jährlich in den ersten drei Monaten
des Jahres statt und wird von einem Vorstandsmitglied einberufen. Die Mitglieder-versammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und Satzungsänderungen. Sie wird mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen.

§ 9 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung hat ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied
ein Protokoll zu erstellen.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins "Degerloch hilft" kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Vorstandsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vorstandsmitglieder (mindestens sieben) beschlossen werden.


Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11 Vermögensübertragung

Die Vorstandsmitglieder stimmen bei einer Auflösung der Übertragung des Vereinsvermögens auf eine selbstlos tätige, gemeinnützige Stiftung zu, welche den selben Zweck wie der Verein "Degerloch hilft" verfolgt.

Diese Stiftung hat den einschlägigen Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu unterliegen. Der künftige Beschluss der Körperschaft über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Gleiches gilt beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins.

Wird bei der Auflösung des Vereins nicht die Übertragung dessen Vermögens auf eine rechtliche Stiftung nach Maßgabe von § 8 beschlossen, so fällt das Vermögen an die Bundesrepublik Deutschland, die es nach Maßgabe des Vereinszweckes von "Degerloch hilft" zu verwenden hat.


Degerloch hilft - 25. September 2000

 




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