Vereinssatzung
Die nachfolgende Satzung beschreibt die rechtlichen Grundlagen und Ziele des gemeinnützigen Vereins »Degerloch hilft e. V.«.
Der Verein mit Sitz in Stuttgart-Degerloch wurde im Jahr 2000 gegründet und engagiert sich seither ehrenamtlich für soziale Zwecke im Stadtbezirk. Im Mittelpunkt steht die ideelle und finanzielle Unterstützung von Einrichtungen, Initiativen und Projekten für Jung und Alt.
Mit seinen Aktivitäten, Aktionen und Spendenaktionen möchte »Degerloch hilft e. V.« einen konkreten Beitrag zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts in Degerloch leisten.
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Spendenkonto
BW BANK
DE 20 6005 0101 0405 1141 82
SOLADEST600
Für Beträge bis 300 Euro gilt seit dem 1.1.2021 der Überweisungsträger als Spendenbescheinigung. Ab 300 Euro wird eine steuerlich anerkannte Spendenbescheinigung erstellt.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen »Degerloch hilft e.V.«. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter VR 6524 eingetragen.
Er hat seinen Sitz in 70597 Stuttgart-Degerloch.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins, der vorwiegend als Spendensammelverein auftritt, ist die ideelle und finanzielle Förderung der Jugend- und Altenarbeit von gemeinnützigen, sozialen und kirchlichen Einrichtungen und Vereinen in Degerloch sowie die finanzielle Unterstützung von Mitbürgerinnen und Mitbürgern, die in finanzielle Not geraten sind. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Spendengeldern aus Aktionen und Veranstaltungen des Vereins »Degerloch hilft e.V.«. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 3 Vergütungen
Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung(en) des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 genannten Körperschaft(en) des öffentlichen Rechts verwendet.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei, maximal acht gleichberechtigten Mitgliedern, die die Obliegenheiten des Vereins gemeinschaftlich führen. Der Verein wird gerichtlich und im Außenver-hältnis durch je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte gemeinschaftlich und ehrenamtlich und gibt sich eine Geschäftsordnung. Jährlich finden zwei bis drei Vorstandssitzungen statt.
§ 6 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag erworben, über dessen Annahme der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit drei Viertel Mehrheit bei einer Anwesenheit von drei Vierteln des Vorstandes.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und ist von zwei Vorstandsmitgliedern einzuberufen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und Satzungsänderungen. Sie wird mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder auch per e-mail einberufen.
§ 8 Niederschrift – Protokoll
Über die Mitgliederversammlung hat ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied ein Protokoll zu erstellen, welches von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins »Degerloch hilft e.V.« kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder (mindestens fünf) beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 10 Vermögensübertragung
Die Mitgliederversammlung stimmt bei einer Auflösung der Übertragung des Vereinsvermögens auf eine selbstlos tätige, gemeinnützige Einrichtung zu, die entsprechend dem Vereinszweck tätig ist.
Wird bei der Auflösung des Vereins nicht die Übertragung dessen Vermögens auf eine rechtliche Einrichtung nach Maßgabe von § 7 beschlossen, so fällt das Vermögen an die Landeshauptstadt Stuttgart, die es nach Maßgabe des Vereinszweckes von »Degerloch hilft e.V.« zu verwenden hat.
Stuttgart-Degerloch – Oktober 2025
